Ich bin konfessionslos, und meine Freundin geht nie in die Kirche. Sie glaubt nicht an einen Gott, wie er in der Bibel beschrieben wird, ist aber aus familiären Gründen (noch) nicht aus der Kirche ausgetreten. Ihr Sohn geht jetzt in die 7. Klasse und wollte von katholischer Religionslehre zu Ethik wechseln. Kein Problem, dachte ich. Ich hatte heute vor der Arbeit Zeit, zum Schulsekretariat zu gehen.

Die Sekretärin teilte mir mit, dass das Kind ohne schriftliche Genehmigung der Kirche nicht wechseln darf und dass das für dieses Schuljahr nicht mehr möglich ist.

WAS ZUR HÖLLE??? DIE FUCKING KIRCHE HAT IN DIESEM GESPRÄCH EXAKT NULL ZU MELDEN!!

Darf der Handballverein jetzt seinen Mitgliedern vorschreiben, welchen Schulsport die Kinder machen dürfen?

Ich hoffe, dass das vielleicht der Tropfen ist, der das Fass zum Überlaufen bringt.

  • Successful_Try543@feddit.org
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    25 days ago

    Alle Eltern, egal welcher Religion oder Weltanschauung sie angehören, haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen ihre Kinder von der Teilnahme am Religionsunterricht freizustellen. Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 7 Abs. 2 Grundgesetz: „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“

    https://de.wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht_in_Deutschland

    Davon, dass der liebe Herrgott in Vertretung durch die Kirche dem zustimmen müsste, steht da nichts.

    Es könnte, je nach Bundesland, möglich sein, dass der Wechsel zum Ethikunterricht nur zum Schul(halb)jahreswechsel möglich ist. Für NRW steht dort, dass dem explizit nicht der Fall ist.

      • You@feddit.org
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        25 days ago

        § 27 BaySchO enthält Vorschriften zum Religionsunterricht:

        https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016-27

        (3) 1Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 2Sie muss

        an allgemein bildenden Schulen, diesen entsprechenden Förderschulen und Wirtschaftsschulen spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr und

        im Übrigen innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn ab dem laufenden Schuljahr erfolgen. 3Eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 4Vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler nehmen am Ethikunterricht teil, es sei denn, sie sind zum Islamischen Unterricht angemeldet. 5Schülerinnen und Schüler, die die Fachrichtung Kirchenmusik an einer Berufsfachschule für Musik belegen, können sich nicht vom Religionsunterricht abmelden.

        (4) 1Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung gilt Abs. 3 entsprechend.

        (5) 1Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen. 3Ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.

        (6) 1In den Jahrgangsstufen 12 und 13 an Gymnasien sowie in den Jahrgangsstufen 12 und 13 der Beruflichen Oberschule gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt. 2Die Prüfung ist innerhalb von sechs Wochen abzulegen. 3Bei Austritt während der letzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen.

        (7) Für den Ethikunterricht gilt Abs. 2 Satz 2, bei Wiedereintritt in den Religionsunterricht gelten darüber hinaus die Abs. 5 und 6 entsprechend.